Satzung

§ 1

 Name und Sitz

1. Die Hegegemeinschaft führt den Namen Helpter Berge.

2. Der Sitz der Hegegemeinschaft befindet sich im Bereich der unteren Jagdbehörde Strasburg.

3. Zum Bereich der Hegegemeinschaft Helpter Berge gehören folgende Jagdbezirke:

Leppin, Jatzke, Badresch, Plath, Eichhorst, Groß Miltzow 1 und 2, Petersdorf, Schönbeck I, Golm-Friedrichshof, Alt Käbelich, Kreckow, Ulrichshof, Neu Käbelich, Groß Daberkow, Pasenow, Neetzka, Woldegk, Mildenitz, Kublank, Helpt, Bredenfelde, Lindow, Verwaltungsjagdbezirke des Landes und Eigenjagdbezirke der Treuhand (Wald) innerhalb dieses Gebietes.

4. Dem Zweck entsprechend soll der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Strasburg eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft

1. Aufgaben und Zweck der Hegegemeinschaft sind:

Die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Tier-und Pflanzenwelt durch die Förderung der Wild-und Jagdökologie, der Wahrung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit, Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens und der Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder sowie deren Vertretung nach außen als Jägerschaft im Rahmen des Satzungszweckes.

2. Die Erarbeitung von auf den Bereich der Hegegemeinschaft bezogenen Bejagungsrichtlinien und Abschussvorschläge. Diese Bejagungsrichtlinien dürfen den Rahmen der Landesrichtlinien für die Hege und Bejagung nicht überschreiten.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4

Mitgliedschaft und Organisation

 1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Pächter und Mitpächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke, nichtstaatlicher Eigenjagdbezirke und verpachteter staatlicher Jagdbezirke oder deren bevollmächtigte Vertreter sowie die Eigenjagdbezirke der Treuhand (Wald) und Verwaltungsjagdbezirke des Landes.

2. Außerordentliche Mitglieder

Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung der HG ist es möglich, alle an Jagd und Natur und Umwelt interessierten Personen als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für alle ordentlichen Mitglieder 0,25 DM je Hektar. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jagdjahres auf das Konto der Hegegemeinschaft einzuzahlen.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus der HG bzw. durch seine Auflösung.

4.1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

4.2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Hegegemeinschaftsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

 

§5

Rechte und Pflichten

 1. Die Mitglieder haben das Recht aktiv mitzuarbeiten, in allen Angelegenheiten Vorschläge zu unterbreiten, zu wählen und gewählt zu werden.

2. Zur Wahrung spezifischer Interessen können Arbeitsgruppen gebildet werden.

3. Die Mitglieder der HG haben zu sichern, dass alle Aktivitäten, die außerhalb der Gemeinschaft liegen und seine Ziele tangieren mit diesem koordiniert werden.

 

§6

Organe der Hegegemeinschaft

 Organe der Hegegemeinschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung tritt je nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Wenn ein Viertel der Stimmberechtigten eine Mitgliederversammlung verlangen, muss der Vorsitzende eine Versammlung unter Bekanntgabe der Gründe einberufen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Gegenstände der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Gemeinschaft soweit diese nicht durch Beschluss einem anderen Organ zur selbständigen Erledigung überwiesen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Satzung

b) die Wahl des Vorstandes

c) Verabschiedung des Finanzplanes

d) Anträge der Mitglieder

e) Aufnahme in die Gemeinschaft

f) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

g) die Entlastung des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und der Mehrheit von ihnen vertretenen Fläche der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder ist nur in den die Körperschaftstätigkeit wesentlichen Fragen erforderlich.

Diese sind:

a) der vom Vorstand vorgelegte Finanzplan

b) der Ausschluss von Mitgliedern

c) Änderung von Satzungsbestimmungen.

5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Korporative Mitglieder werden durch einen Delegierten vertreten. Er hat seine Vertretungsberechtigung schriftlich vor Versammlungsbeginn nachzuweisen. Eine Vertretung durch einen anderen Delegierten ist nicht zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Schriftführer und Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

§8

Der Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Dazu gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer und weitere Mitglieder sowie ein kooptiertes Mitglied aus einer ansässigen Naturschutzorganisation mit Sitz und Stimme. Der Forstamtsleiter der Verwaltungsjagdbehörde des Landes und der Eigenjagdbetriebe der Treuhand (Wald) erhält im Vorstand Sitz und Stimme.

2. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können jederzeit durch einfache Mehrheit gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB und Vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

§9

Aufgaben des Vorstandes

 1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

2. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erfassung der bejagdbaren Fläche der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen

b) für die Erarbeitung eines Lebensraumgutachtens für den Bereich der Hegegemeinschaft zu sorgen

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

e) Erstattung des Jahresberichtes.

 

§ 10

Beschlussfassung des Vorstandes

 1. Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

2. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest. Ein nachträgliches Einspruchsrecht besteht nicht.

3. Eine telefonische oder schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

 

§ 11

Ehrengericht und Kassenprüfung

 1. Als jagdliches Ehrengericht werden ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft in ihre Funktion auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Für das Ehrengericht werden ein Präsident und weitere Beisitzer gewählt. Bei jeder Verhandlung hat der Vorstandsvorsitzende das Recht, zwei weitere Mitglieder aus dem Vorstand mit Sitz und Stimme zu benennen.

3. Das Ehrengericht behandelt alle Anträge, die Verstöße gegen diese Satzung und im Besonderen gegen die deutsche Waidgerechtigkeit vermuten lassen.

4. Außerdem steht dem Ehrengericht das Recht zu, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Jagdjahr.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 1. Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch Beschluss auflösen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind, gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die vertretene Mitgliederzahl beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.